Aktuelles

Für alle Steuerpflichtigen

Das aus 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:
Ab 2009: Erhöhte und vereinheitlichte Förderung
Zum 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.

Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 gezahlte Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die geringere Steuerermäßigung. Das betrifft auch die Jahresabrechnung für 2008, die Wohnungseigentümern und Mietern erst 2009 zugegangen ist.

Praxishinweis: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kann auch die von 600 EUR auf 1.200 EUR erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beansprucht werden.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der strittigen Übergangsregelung zum verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Ab 2009 kann die Steuerermäßigung auch für Aufwendungen für Haushaltshilfen beansprucht werden. Eine Förderung als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus.
Wann sind die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen?
Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.
  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.
  • Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses und Gartenpflege) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.

Pflege- und Betreuungsleistungen
Die Finanzverwaltung äußert sich detailliert zu dem neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich.

Es ist ausreichend, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege (z.B. Ernährung und Körperpflege) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in einem im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden.

Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die Steuerermäßigung anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.

Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.

Praxishinweis: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR kommt jetzt auch zum Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können nebeneinander greifen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pflege-Pauschbetrag nicht beansprucht werden kann, wenn die Pflegeperson durch die Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen erzielt und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten.
Weitere Details
Wenn der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt wird, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.

Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Demzufolge kann eine Steuerermäßigung weder zu einer negativen Einkommensteuer führen noch kann sie in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.

Die Steuerermäßigung kann auch beim abgekürzten Zahlungsweg in Anspruch genommen werden. Somit muss eine Handwerkerrechnung nicht zwingend vom Konto desjenigen bezahlt werden, der die Kosten geltend machen will (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296- b/07/0003; FG Rheinland-Pfalz vom 26.1.2010, Az. 3 K 2002/09).

Für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe gilt seit dem 1.1.2010 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Aufgrund zahlreicher Abgrenzungsprobleme hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, auf das in der Praxis schon sehnsüchtig gewartet wurde. Folgende Ausführungen sind besonders relevant:

Für die zeitliche Anwendung der Neuregelung kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an. Das heißt: Endet die jeweilige Leistung nach dem 31.12.2009, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Begünstigt ist auch die kurzfristige Überlassung von Campingplätzen. Als kurzfristige Beherbergung gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

Die Leistungen müssen unmittelbar der Beherbergung dienen. Somit unterliegen z.B. auch die folgenden Leistungen dem Steuersatz von 7 %:

  • Die Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln,
  • der Stromanschluss sowie
  • die Reinigung und der Weckdienst.

Sofern es sich um untypische Nebenleistungen zur Beherbergung handelt bzw. die Leistungen nicht unmittelbar der Vermietung dienen, gilt der Regelsteuersatz von 19 %. Dazu zählt das BMF u.a. die folgenden Leistungen:

  • Überlassung von Tagungsräumen,
  • Parkplatzgebühren,
  • Verpflegungsleistungen (Frühstück, Halb-/Vollpension und All-inklusive),
  • Getränke aus der Minibar,
  • Kosten für Telefon und Internet,
  • Transport zum bzw. vom Bahnhof/Flughafen und
  • Wellnessangebote.

Aus Vereinfachungsgründen dürfen in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen (z.B. Frühstück und Garagengebühren) in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Business-Package) zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Es wird nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
Lohnsteuerliche Aspekte
1. Pauschale „4,80-EUR-Methode“: Bis zum 31.12.2009 wurde das Frühstück bei der Ermittlung der steuerfrei ersetzbaren Übernachtungskosten mit einem Anteil von 4,80 EUR aus einem Gesamtpreis „Übernachtung mit Frühstück“ herausgerechnet. Der Frühstücks-Wert wurde in der Regel vom Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand abgezogen, sodass dem Arbeitnehmer ein Betrag von 19,20 EUR (24 EUR abzüglich 4,80 EUR) zusätzlich zur Übernachtung steuerfrei erstattet werden konnte.

Ab dem 1.1.2010 ist der Abzug von 4,80 EUR weiterhin zulässig, sofern das Frühstück nicht gesondert als Frühstück, sondern in einem Sammelposten ausgewiesen wird. Wird das Frühstück hingegen gesondert in Rechnung gestellt, ist der tatsächlich ausgewiesene Preis maßgebend.

2. Amtlicher Sachbezugswert: Anstelle der „4,80-EUR-Methode“ kann das Frühstück auch mit dem amtlichen Sachbezugswert (in 2010: 1,57 EUR) als Lohn versteuert werden, sofern die Verpflegung auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt. In diesen Fällen werden die steuerfreien Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ungekürzt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Art des Rechnungsausweises (Sammelposten oder gesonderte Abrechnung des Frühstücks) ist unerheblich.

Der Sachbezugswert kam bis dato grundsätzlich nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück selbst buchte und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt war. Erlaubt ist nunmehr auch die Buchung durch den Arbeitnehmer, insbesondere dann, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen eine solche Vorgehensweise vorsehen. Arbeitgebern und Arbeitnehmern bleibt bis zum 5.6.2010 Zeit, Dienstanweisungen, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen entsprechend anzupassen (BMF-Schreiben vom 5.3.2010, Az. IV D 2 – S 7210-07-10003).

Für Unternehmer

Werden Pflichtteilsansprüche bis zum Tod des Erben verzinslich gestundet, fließen die Zinserträge nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg selbst dann unmittelbar mit dem Tod zu, wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und tatsächlich kein Geld geflossen ist.

In einem vom Finanzgericht Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt stundeten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters bis zum Tod der erbenden Mutter. Die Ansprüche der Kinder sollten mit 5 % im Jahr verzinst und ebenfalls gestundet werden. Als die Mutter einige Jahre später verstarb, waren die Zinsen auf rund 20.000 EUR pro Kind aufgelaufen.

In Ihren Einkommensteuererklärungen erklärten sie die Zinserträge aufgrund des fehlenden Zuflusses nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Zwar seien die Zinsforderungen mit dem Tod der Mutter fällig geworden, doch führe allein die Fälligkeit gestundeter Zinsen noch nicht zum Zufluss derselben, so die Argumentation der Erbengemeinschaft.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem die Erbengemeinschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Nachlass erhält. Über Einnahmen in Geld kann zumindest dann wirtschaftlich verfügt werden, wenn der Betrag bar ausgezahlt oder einem Bankkonto gutgeschrieben wird.

Die Fälligkeit einer Leistung begründet regelmäßig zwar noch keinen Zufluss. Gleichwohl führt nicht nur der Eintritt des Leistungserfolgs zu einem Zufluss. Ausreichend ist bereits, wenn eine Person die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen. Insoweit ist nicht die zivilrechtliche, sondern die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend (FG Hamburg vom 1.10.2009, Az. 6 K 45/07).

Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit ist als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen, wenn der Künstler über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und sich auch ansonsten nicht aktiv um Absatzmöglichkeiten bemüht. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht zeigt sich das Finanzamt als Spielverderber und erkennt die Verluste nicht an.

In seinem Urteil geht das Finanzgericht München auf die Besonderheiten bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei freiberuflichen Künstlern ein, sobald die typische Anlaufzeit (i.d.R. nicht unter fünf Jahren) mit Verlusten abgelaufen ist.
Prüfungskriterien bei der Liebhaberei
Insbesondere die folgenden Kriterien sind in die Prüfung der Liebhaberei einzubeziehen:

  • Art der künstlerischen Berufsausbildung und des erreichten Ausbildungsabschlusses,
  • Künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des Freiberuflers und seiner Familie,
  • Berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. regelmäßige Teilnahme an Ausstellungen),
  • Besondere betriebliche Einrichtungen wie z.B. ein Atelier
  • Erwähnung in der Fachliteratur,
  • Erzielung gelegentlicher Überschüsse sowie
  • Schaffung von Werken, die bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können.

Praxishinweis
Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichen Tätigkeiten spricht, wenn ein anderer Beruf die Existenzgrundlage bildet und dieser überhaupt erst das Kompensieren der Verluste aus der künstlerischen Betätigung ermöglicht. In diesen Fällen liegt es nahe, dass sich ein Freiberufler aus persönlichen Motiven und nicht in Gewinnerzielungsabsicht künstlerisch betätigt (FG München vom 9.10.2009, Az. 7 K 1731/07).

Für Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber darf freiwillig gewährtes Weihnachtsgeld in pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse umwandeln. Der Vorteil: Aufgrund der Lohnsteuerpauschalierung sind die Zuschüsse sozialversicherungsfrei.

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erhielten die Beschäftigten jährlich im November einen mit 15 % pauschal versteuerten Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dieser Zuschuss wurde auf das freiwillige Weihnachtsgeld angerechnet. Das Finanzamt versagte die Pauschalierung, weil der Zuschuss nicht zusätzlich zum Arbeitslohn, sondern unter Anrechnung auf eine Sonderzahlung erbracht wurde.

Für die Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sofern der Arbeitnehmer auf den Arbeitslohn einen verbindlichen Rechtsanspruch hat, scheidet eine Umwandlung und eine Pauschalversteuerung aus. Freiwillige Lohnzahlungen – wie das Weihnachtsgeld – lassen sich hingegen als nicht geschuldeter Arbeitslohn in pauschal besteuerte und damit sozialversicherungsfreie Zuschüsse umwandeln.
Praxishinweis
Dieses Gestaltungsmodell ist im Einzelfall genau zu prüfen. Es funktioniert nämlich nur, wenn die Sonderzahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn und somit freiwillig bezahlt wird.

Sofern der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsvertrags, eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung Anspruch auf ein zusätzliches Arbeitsentgelt hat, ist keine Freiwilligkeit gegeben. Resultiert der Anspruch aus einer betrieblichen Übung, ist die Freiwilligkeit ebenfalls ausgeschlossen. Eine betriebliche Übung liegt z.B. vor, wenn der Arbeitgeber drei Jahre in Folge Weihnachtsgeld in gleicher Höhe leistet und er bei der Zahlung nicht klargestellt hat, dass hieraus kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht (BFH-Urteil vom 1.10.2009, Az. VI R 41/07).

Für Vermieter

Bei einer leer stehenden Wohnung kommt es nur dann zu vorweggenommen Werbungskosten im Bereich der Vermietung und Verpachtung, wenn die Vermietungsabsicht feststellbar ist und konkret besteht. Bei langjährigem Leerstand stellt die erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen nach der Überzeugung des Finanzgerichts München keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung dar.

Steht eine zur Vermietung beabsichtigte Wohnung über längere Zeit leer – im Urteilsfall über zehn Jahre – müssen besondere Anstrengungen unternommen werden, um nachweisen zu können, dass die Vermietungsabsicht besteht und die Suche nach neuen Mietern nachhaltig erfolgt. Bloße langjährige Anzeigen reichen hierzu nicht aus.

So ist es bei einem längeren Leerstand naheliegend, etwa einen Makler mit der Vermietung zu beauftragen. Wenn die Mietersuche lange erfolglos bleibt, kann jedoch verlangt werden, dass der Hausbesitzer sowohl bei der geforderten Miethöhe als auch im Hinblick auf die für ihn akzeptablen Mieter entsprechende Zugeständnisse macht. Gegen ein ernsthaftes Bemühen spricht, wenn in den geschalteten Anzeigen im Laufe der Jahre sogar kontinuierlich eine höhere Miete gefordert wird.

Die Entscheidung deckt sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Hausbesitzer bei bislang vergeblicher Vermietungsbemühung besonders intensiv darauf hinwirken muss, den Zustand der Immobilie zu verbessern bzw. marktgerechter zu machen. Bleibt er untätig, spricht das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht (FG München vom 14.10.2009, Az. 1 K 845/09, Revision unter VIII R 51/09; BFH-Urteil vom 25.6.2009, Az. IX R 54/08).

Für Kapitalanleger

Werden Pflichtteilsansprüche bis zum Tod des Erben verzinslich gestundet, fließen die Zinserträge nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg selbst dann unmittelbar mit dem Tod zu, wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien besteht und tatsächlich kein Geld geflossen ist.

In einem vom Finanzgericht Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt stundeten die Kinder ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters bis zum Tod der erbenden Mutter. Die Ansprüche der Kinder sollten mit 5 % im Jahr verzinst und ebenfalls gestundet werden. Als die Mutter einige Jahre später verstarb, waren die Zinsen auf rund 20.000 EUR pro Kind aufgelaufen.

In Ihren Einkommensteuererklärungen erklärten sie die Zinserträge aufgrund des fehlenden Zuflusses nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Zwar seien die Zinsforderungen mit dem Tod der Mutter fällig geworden, doch führe allein die Fälligkeit gestundeter Zinsen noch nicht zum Zufluss derselben, so die Argumentation der Erbengemeinschaft.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, an dem die Erbengemeinschaft die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Nachlass erhält. Über Einnahmen in Geld kann zumindest dann wirtschaftlich verfügt werden, wenn der Betrag bar ausgezahlt oder einem Bankkonto gutgeschrieben wird.

Die Fälligkeit einer Leistung begründet regelmäßig zwar noch keinen Zufluss. Gleichwohl führt nicht nur der Eintritt des Leistungserfolgs zu einem Zufluss. Ausreichend ist bereits, wenn eine Person die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen. Insoweit ist nicht die zivilrechtliche, sondern die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend (FG Hamburg vom 1.10.2009, Az. 6 K 45/07).

Für GmbH-Geschäftsführer

Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß. Obwohl Erstattungszinsen steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen, besteht kein Verstoß gegen das Grundgesetz.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bezweckt das Abzugsverbot für steuerliche Nebenleistungen im Körperschaftsteuergesetz eine Gleichbehandlung mit Personenunternehmen, die entsprechende Zahlungen ebenfalls nicht abziehen können (BFH-Urteil vom 6.10.2009, Az. I R 39/09).